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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

A.1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Social Lift, Inhaber Michael Hetzel, Schlehenweg 8, 77933 Lahr/Schwarzwald (nachfolgend „Social Lift“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(2) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Social Lift stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Angebot vor Teil B vor Teil A dieser AGB.

A.2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von Social Lift in Textform annimmt (z. B. per E‑Mail, elektronischer Signatur oder digitalem Formular) oder wenn Social Lift eine Beauftragung des Kunden in Textform bestätigt.

(2) Bucht der Kunde eine Leistung über ein von Social Lift bereitgestelltes Online-Tool (z. B. einen Termin- oder Zahlungslink), gilt dies als verbindliche Annahme des zugrunde liegenden Angebots. Einer gesonderten Auftragsbestätigung bedarf es dann nicht.

A.3 Kommunikation und Form

(1) Die projektbezogene Kommunikation erfolgt in Textform, insbesondere per E‑Mail.

(2) Soweit diese AGB oder der Vertrag für Erklärungen eine Form vorsehen, genügt die Textform. E‑Mail wahrt diese Form.

A.4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien, Zugänge und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Auf Anfragen, Abstimmungs- und Freigabebitten von Social Lift reagiert der Kunde innerhalb von 7 Kalendertagen.

(3) Bleibt die erforderliche Mitwirkung aus, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen automatisch mindestens um die Dauer der Verzögerung. Für Verzögerungen, Kosten oder wirtschaftliche Nachteile, die hieraus entstehen, haftet Social Lift nicht; A.11 Abs. 1 und Abs. 4 bleiben unberührt.

(4) Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung – insbesondere vereinbarter Monatsraten nach A.7 – bleibt von ausbleibender Mitwirkung, Aussetzungen und Terminverschiebungen unberührt.

(5) Mehraufwand, der Social Lift durch verletzte Mitwirkungspflichten entsteht (z. B. Wiederanlauf, erneute Einarbeitung, Umplanung), kann nach Aufwand zum Stundensatz nach A.7 Abs. 6 berechnet werden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung oder verzögert sich die Durchführung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, um mehr als 2 Monate, kann Social Lift den Vertrag außerordentlich kündigen. Bereits fällige Vergütung bleibt geschuldet; von der noch nicht fälligen Vergütung kann Social Lift 60 % pauschal verlangen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten Aufwendungen höher oder niedriger sind.

(7) Leistungen, die der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit nicht abruft oder durch fehlende Mitwirkung nicht ermöglicht, kann er innerhalb von 8 Wochen nach Laufzeitende nach Verfügbarkeit von Social Lift nachholen. Danach entfällt der Leistungsanspruch. Die Vergütung bleibt unberührt.

A.5 Einsatz Dritter

Social Lift ist berechtigt, zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen. Diese werden zur Vertraulichkeit entsprechend A.15 verpflichtet.

A.6 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Leistungen werden als Gesamtprojekt bzw. für die vereinbarte Laufzeit geschuldet; eine vereinbarte Ratenzahlung begründet kein Recht zur vorzeitigen Teilkündigung.

(2) Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Kalendertagen in Textform gekündigt werden.

(3) Kündigt der Kunde einen Vertrag über Werkleistungen (insbesondere Videoproduktion, Fotografie, Webdesign) vorzeitig nach § 648 Satz 1 BGB, bleibt die bereits fällige Vergütung geschuldet. Von der noch nicht fälligen Vergütung stehen Social Lift 60 % pauschal zu; beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten Aufwendungen höher oder niedriger sind. Bereits verauslagte Fremdkosten trägt der Kunde vollständig.

(4) Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ist ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

A.7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung in gleichen Monatsraten über die Vertragslaufzeit abgerechnet. Die Raten sind kalendermäßig im Voraus fällig und unabhängig vom Stand der Leistungserbringung; die erste Rate ist mit Vertragsschluss fällig. Ein vereinbarter erster Drehtag findet erst nach Zahlungseingang der ersten Rate statt.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (§ 288 BGB).

(5) Gerät der Kunde mit einer Rate länger als 14 Kalendertage trotz Mahnung in Verzug, wird die gesamte restliche Vergütung sofort fällig. Social Lift kann zudem weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückhalten und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn außerordentlich kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten abrechnen.

(6) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand zu einem Stundensatz von 120 € netto berechnet. Für vom Kunden ausdrücklich gewünschte dringende Tätigkeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 9–18 Uhr) sowie an Wochenenden und Feiertagen fällt ein Zuschlag von 50 % auf den Stundensatz an.

(7) Nebenleistungen und Auslagen (z. B. Musik- und Stock-Lizenzen, Fahrt- und Reisekosten, Genehmigungen, Fremdleistungen) werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Werbebudgets sind keine Vergütung von Social Lift (B.3).

(8) Läuft der Vertrag nach der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit, kann Social Lift die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende anpassen. Der Kunde kann in diesem Fall den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen.

(9) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.

A.8 Korrekturen und Abnahme (Werkleistungen)

(1) Bei Werkleistungen (insbesondere Videoproduktion, Fotografie, Webdesign) sind zwei Korrekturschleifen im vereinbarten Honorar enthalten. Weitere Korrekturen werden nach Aufwand gemäß A.7 Abs. 6 berechnet.

(2) Im Rahmen des Briefings und des vereinbarten Leistungsumfangs besteht gestalterische Freiheit. Die Abnahme darf nicht aus rein subjektiven Geschmacksgründen verweigert werden, wenn das Arbeitsergebnis den vereinbarten Anforderungen entspricht und frei von objektiven Mängeln ist.

(3) Der Kunde prüft bereitgestellte Arbeitsergebnisse innerhalb von 14 Kalendertagen und zeigt Mängel in Textform an. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen; auf diese Folge weist Social Lift bei der Bereitstellung hin. Die Nutzung, Veröffentlichung oder Weiterverarbeitung eines Arbeitsergebnisses gilt ebenfalls als Abnahme.

(4) Änderungswünsche nach der Abnahme sind ein neuer Auftrag und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(5) Laufende Betreuungsleistungen sind Dienstleistungen; eine Abnahme findet insoweit nicht statt.

A.9 Leistung; kein Erfolgsversprechen

Social Lift schuldet eine fachlich sorgfältige Leistungserbringung nach dem aktuellen Stand der Branche. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – etwa bestimmte Reichweiten, Follower-Zahlen, Leads, Bewerbungen, Rankings oder Umsätze – wird nicht geschuldet und nicht garantiert.

A.10 Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche bei Werkleistungen verjähren ein Jahr nach Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen des A.11 Abs. 1 und Abs. 4.

A.11 Haftung

(1) Social Lift haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Social Lift nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Für Störungen, Änderungen, Ausfälle, Sperrungen und sonstige Entscheidungen von Plattformen und Diensten Dritter (z. B. Meta, Google, TikTok, Hosting-Anbieter), für Schwankungen von Reichweiten und Algorithmen sowie für technische Ausfälle außerhalb des Einflussbereichs von Social Lift wird keine Haftung übernommen. Die Absätze 1, 2 und 4 bleiben unberührt.

(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.

(5) Bei höherer Gewalt ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten; vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufphase.

(6) Wird Social Lift auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden trotz mitgeteilter Bedenken tätig, trägt der Kunde die Verantwortung für die betreffende Maßnahme; A.14 gilt entsprechend.

(7) Für Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des Kunden in Werbemitteln (z. B. Wirkungs-, Preis- oder Verfügbarkeitsangaben) ist der Kunde verantwortlich.

A.12 Nutzungsrechte

(1) Konzepte, Strategien, Präsentationen und sonstige Arbeitsunterlagen von Social Lift bleiben Eigentum von Social Lift; sämtliche Rechte daran verbleiben bei Social Lift, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Mit Bereitstellung erhält der Kunde ein vorläufiges, widerrufliches, einfaches Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen im vereinbarten Umfang. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung wird dieses Nutzungsrecht endgültig und zeitlich unbefristet; es bleibt von einer Beendigung des Vertrags unberührt.

(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug nach A.7 Abs. 5, erlischt das vorläufige Nutzungsrecht; der Kunde stellt die Nutzung der betroffenen Arbeitsergebnisse bis zum vollständigen Ausgleich ein.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst das Nutzungsrecht die Nutzung für die eigene Unternehmenskommunikation des Kunden (eigene Website, eigene Social-Media-Kanäle, eigene Werbeanzeigen, interne Zwecke). Die Übertragung an Dritte, die Unterlizenzierung und wesentliche Bearbeitungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung; B.4 Abs. 1 bleibt unberührt.

(5) Social Lift ist berechtigt, bei der Erstellung KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass rein KI-generierte Bestandteile unter Umständen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen; die Rechteeinräumung nach dieser Ziffer bezieht sich auf die Arbeitsergebnisse in ihrer Gesamtheit.

A.13 Referenznutzung

Social Lift ist berechtigt, die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse sowie den Namen und das Logo des Kunden zu Referenzzwecken zu nennen und zu zeigen, insbesondere auf der eigenen Website und in eigenen Social-Media-Kanälen. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen; Social Lift entfernt die betreffenden Inhalte dann innerhalb einer angemessenen Frist. Sind in den Arbeitsergebnissen Personen erkennbar abgebildet, stellt der Kunde sicher, dass deren Einwilligung auch die Referenznutzung durch Social Lift umfasst.

A.14 Inhalte des Kunden; Freistellung

(1) Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Videos, Logos, Marken, Daten) ist der Kunde allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt und geltendem Recht entspricht.

(2) Der Kunde stellt Social Lift von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt auch, wenn Social Lift auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden trotz mitgeteilter Bedenken tätig geworden ist.

A.15 Vertraulichkeit; Zugangsdaten

(1) Beide Parteien behandeln alle nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich – auch nach Beendigung des Vertrags und auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(2) Nach Abschluss der Zusammenarbeit ändert der Kunde die Social Lift überlassenen Zugangsdaten und Passwörter. Social Lift macht von überlassenen Zugangsdaten nach Vertragsende keinen Gebrauch.

A.16 Datenschutz

(1) Social Lift verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG. Soweit Social Lift personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien bei Bedarf einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

(2) Sicherheitsvorfälle, die personenbezogene Daten aus der Zusammenarbeit betreffen, melden die Parteien einander unverzüglich.

(3) Nach Beendigung des Vertrags werden die im Rahmen der Zusammenarbeit verarbeiteten Daten gelöscht oder auf Wunsch des Kunden übergeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

A.17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Lahr/Schwarzwald.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.

Teil B – Besondere Bedingungen für einzelne Leistungen

B.1 Videoproduktion und Drehtage

(1) Drehtermine werden verbindlich vereinbart. Der Kunde sorgt am Drehtag für Zugang zu den vereinbarten Orten, einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie die Verfügbarkeit der vereinbarten Personen und Motive.

(2) Sagt der Kunde einen Drehtag ab oder verschiebt ihn, gilt: Bis 14 Kalendertage vor dem Termin entstehen keine Kosten. Danach bis 48 Stunden vor dem Termin werden 50 %, bei weniger als 48 Stunden 100 % des auf den Drehtag entfallenden Honorars fällig. Eine Verschiebung mit einer Ankündigung von mindestens 7 Kalendertagen ist einmal je Projekt kostenfrei. Ist der auf einen Drehtag entfallende Honoraranteil im Angebot nicht gesondert ausgewiesen, gelten 40 % der vereinbarten Projektvergütung – bei mehreren Drehtagen anteilig je Drehtag – als auf den Drehtag entfallend. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bereits angefallene Fremdkosten trägt der Kunde zusätzlich.

(3) Verschiebt Social Lift einen Dreh aus witterungsbedingten oder produktionstechnischen Gründen, wird unverzüglich ein Ersatztermin abgestimmt; hierdurch entstehen dem Kunden keine Kosten.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass alle am Dreh mitwirkenden oder erkennbar abgebildeten Personen wirksam in die Aufnahmen und die vereinbarte Nutzung – einschließlich der Referenznutzung nach A.13 – eingewilligt haben.

(5) Rohmaterial verbleibt bei Social Lift; ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht. Social Lift bewahrt Rohmaterial 6 Monate nach Projektabschluss auf und ist danach zur Löschung berechtigt. Herausgabe oder eine längere Aufbewahrung können gesondert vereinbart und vergütet werden.

B.2 Social-Media-Betreuung

(1) Betreuungsleistungen sind Dienstleistungen und werden fortlaufend für den jeweiligen Vertragsmonat erbracht.

(2) Veröffentlichungen im Namen des Kunden erfolgen nach dessen Freigabe; ist ein pauschaler Freigabeprozess vereinbart, gilt dieser. Bleiben Freigaben aus, verschiebt sich die Veröffentlichung; A.4 gilt entsprechend.

(3) Monatliche Leistungskontingente sind nicht auf Folgemonate übertragbar, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Kunde räumt Social Lift die erforderlichen Zugriffsrechte auf die betreffenden Konten ein. Es gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform; A.11 Abs. 3 bleibt unberührt.

B.3 Meta-Werbeanzeigen

(1) Werbeanzeigen werden über das Werbekonto des Kunden geschaltet. Vertragspartner der Plattform ist der Kunde; das Werbebudget zahlt der Kunde unmittelbar an die Plattform. Werbebudgets sind keine Vergütung von Social Lift.

(2) Der Kunde räumt Social Lift die erforderlichen Berechtigungen ein (z. B. als Partner im Business-Manager). Wesentliche Änderungen des Werbebudgets stimmt Social Lift mit dem Kunden ab.

(3) Für Entscheidungen der Plattform – insbesondere die Ablehnung von Anzeigen, die Einschränkung oder Sperrung von Konten sowie Ausspielung und Ergebnisse – übernimmt Social Lift keine Haftung; A.11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Für die Richtlinien- und Rechtskonformität der beworbenen Angebote sowie der vom Kunden gelieferten Angaben ist der Kunde verantwortlich (A.11 Abs. 7, A.14).

(5) Der datenschutzkonforme Einsatz von Tracking-Technologien (z. B. Pixel, Conversions API) auf den Webseiten des Kunden – einschließlich des Einwilligungsmanagements – liegt in der Verantwortung des Kunden. Social Lift unterstützt bei der technischen Einrichtung.

B.4 Webdesign und Landingpages

(1) Abweichend von A.12 Abs. 4 erhält der Kunde zusätzlich das Recht, die für ihn erstellte Website für eigene Zwecke zu bearbeiten, zu pflegen und weiterzuentwickeln.

(2) Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter nach der Abnahme Eingriffe an Quelltext, System oder Inhalten der Website vor, entfallen Gewährleistung und Haftung von Social Lift für hierdurch verursachte Fehler.

(3) Eine identische Darstellung in allen Browsern, auf allen Geräten und in allen Auflösungen wird nicht geschuldet. Maßgeblich ist eine ordnungsgemäße Darstellung in den aktuellen Versionen der verbreiteten Browser.

(4) Für Funktion und Sicherheit von Drittkomponenten (z. B. Themes, Plugins, Schriftarten, externe Dienste) übernimmt Social Lift keine Gewähr; A.11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Hosting, Domain, Wartung und inhaltliche Pflege sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.

(6) Für die rechtlich erforderlichen Inhalte der Kundenwebsite (z. B. Impressum, Datenschutzerklärung, branchenspezifische Pflichtangaben) ist der Kunde verantwortlich. Social Lift erbringt keine Rechtsberatung.